Mit der neuen 11. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz vom 11.09.2020 treten ab Mittwoch, den 16.09.2020 auch für die Gastgewerbe-Branche nachfolgende Bestimmungen in Kraft.
Beispielsweise gelten folgende Neuerungen:
- Veranstaltungen im Innenraum mit jetzt bis zu 250 Personen dürfen unter Beachtung der notwendigen Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen stattfinden. Weiterhin sind das Abstandsgebot (1,5 Meter-Abstand), die Personenbegrenzung bei verfügbarer Fläche von mind. 5 m² pro Person und die Kontakterfassung zu beachten.
- Veranstaltungen im Freien jetzt mit bis zu 500 Personen dürfen unter Beachtung der notwendigen Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen stattfinden. Ebenfalls sind weiterhin das Abstandsgebot und die Kontakterfassung zu beachten.
- Reduzierung der Personenbegrenzung, auch in Bädern und Thermen
§ 1 (7): Soweit in dieser Verordnung eine Personenbegrenzung angeordnet wird, ist die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen auf eine Person pro 5 qm Verkaufs- oder Besucherfläche zu begrenzen (Personenbegrenzung).
Dies betrifft auch die Nutzung von Schwimm- und Spaßbädern, Badeseen oder ähnlichen Angeboten (§ 10 (2)) - Aktualisierung der Abstandsregelung bei festen Sitzplänen
§1 (2) Satz 4: In Einrichtungen mit einer festen Bestuhlung oder einem festen Sitzplan kann der Mindestabstand zwischen Personen durch einen freien Sitzplatz zwischen jedem Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem Sitzplatz gewahrt werden, wenn die Sitzplätze personalisiert vergeben und dies durch den Betreiber der Einrichtung dokumentiert wird. - Die Lockerungen für private Veranstaltungen mit zuvor eindeutig festgelegtem Teilnehmerkreis, wie beispielsweise Hochzeitsveranstaltungen oder Geburtstagsfeiern, sind mit bis zu 75 gleichzeitig anwesenden Personen auch in unseren Lokalen, angemieteten oder zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten oder Flächen unter Beachtung der notwendigen Schutzmaßnahmen weiterhin unverändert zulässig. Die Pflicht zur Kontakterfassung gilt ebenso weiterhin. Es darf dann auch wieder getanzt werden. Der Veranstalter soll die Anzahl der anwesenden Personen so begrenzen, dass die Abstandsregelungen möglichst eingehalten werden können. Anwesenden Personen soll ein fester Sitzplatz zugewiesen werden.
Wichtig: Ergänzend zur 11. Corona-Bekämpfungsverordnung
bleiben die bisherigen „Hygieneregeln für Gastronomie und Hotellerie“ unverändert wirksam.
Sämtliche detaillierten Hygienekonzepte , so z. B. das Hygienekonzept für Saunen und Wellnessbereiche“, das Hygienekonzept für Hallenbäder, ebenso das Hygienekonzept für Veranstaltungen im Innenbereich sind unter nachfolgendem Link abrufbar: https://corona.rlp.de/de/themen/hygienekonzepte/
Ihr DEHOGA Rheinland-Pfalz ist weiterhin intensiv engagiert, um die dringend notwendigen Unterstützungsmaßnahmen, Forderungen und Anpassungen im Sinne unserer Betriebe und der Branche zu realisieren. Über die aktuellen Bestimmungen, gemäß der Verordnungen der Landesregierung halten wir Sie selbstverständlich zeitnah auf dem Laufenden.