Diese Beitragsordnung gilt für alle Mitglieder.
Der DEHOGA BEITRAG setzt sich zusammen aus dem DEHOGA GRUNDBEITRAG und dem
DEHOGA BEITRAG Firmen-Rechtsschutzversicherung (RSV). Der DEHOGA BEITRAG wird in einer Summe erhoben.
Beitragsstufe | Anzahl Arbeitnehmer | DEHOGA Beitrag 2024 |
0 | keine | 273,00 € |
1 | > 0 bis 5 | 477,00 € |
2 | > 5 bis 10 | 731,00 € |
3 | > 10 bis 20 | 1010,00 € |
4 | > 20 bis 50 | 1.448,00 € |
5 | > 50 bis 75 | 1.885,00 € |
6 | mehr als 75 | 2.126,00 € |
Als Arbeitnehmer gelten alle Vollzeitbeschäftigten einschließlich der mitbeschäftigten sozialversicherungspflichtigen Familienangehörigen. Teilzeitbeschäftigte, geringfügig Beschäftigte und sonstige Beschäftigte werden auf Vollzeitäquivalente wie folgt umgerechnet:
- Mitarbeitende bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Mitarbeitende bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- Mitarbeitende über 30 Stunden = Faktor 1,0
- Mitarbeitende auf Minijob-Basis = Faktor 0,25
Auszubildende werden in der Beitragsordnung nicht als Beschäftigte berücksichtigt.
Erhebungszeitraum: Die Jahresbeiträge sind jeweils zum 1. eines Kalenderjahres fällig. Die Jahresbeiträge werden zu Beginn des Kalenderjahres mittels Lastschrifteinzugs nach vorheriger digitaler Rechnungszusendung in einer Summe erhoben. Bei unterjährigem Eintritt ist für jeden verbleibenden Kalendermonat des laufenden Beitragsjahres einschließlich des Monats des Eintritts ein 1/12 des Jahresmitgliedsbeitrags in einer Summe zu zahlen. Die Beitragsgruppe richtet sich nach der Anzahl der Arbeitnehmer entsprechend den Angaben des Mitgliedes im Aufnahmeantrag. Voraussetzung für die Einstufung in die Beitragsgruppe 0 ist, dass entsprechende Mitgliedsbetriebe keine Arbeitnehmer und keine geringfügig Beschäftigten oder Aushilfen beschäftigen. Dies ist durch eine entsprechende Bescheinigung nachzuweisen.
Der Mitgliedsbetrieb hat Änderungen zu den beitragsrelevanten Daten der Landesgeschäftsstelle für das folgende Beitragsjahr jeweils bis zum 30.9. eines Kalenderjahres unaufgefordert, ebenso auf Aufforderung schriftlich mitzuteilen.
DEHOGA Rheinland-Pfalz e.V.
John-F.-Kennedy-Straße 15
55543 Bad Kreuznach
In begründeten Fällen kann das Präsidium des DEHOGA Rheinland-Pfalz e.V. Stundung, Herabsetzung oder Erlass von Beiträgen oder sonstige Erleichterungen gewähren, wenn die Anwendung dieser Beitragsordnung eine unbillige Härte für die Mitglieder darstellen würde. Entsprechende Anträge müssen schriftlich mit genauer Begründung und Erklärung zur persönlichen und wirtschaftlichen Lage des Mitglieds, sowie mit geeigneten Belegen dies versichern und vor Fälligkeit der in Betracht kommenden Zahlungen an den DEHOGA Rheinland-Pfalz e.V. eingereicht werden.
Regelung für Filialbetriebe: Führt ein Unternehmer in Rheinland-Pfalz mehrere Betriebe und ist dabei der Erlaubnisträger für den Haupt- und für den Filialbetrieb rechtlich identisch, so erfolgt die Einstufung und Führung des Mitgliedsbetriebs im DEHOGA Rheinland-Pfalz e. V. nach den Verhältnissen des Hauptbetriebs. Hauptbetrieb im v. g. Sinne ist grundsätzlich der Betrieb mit der höheren Anzahl an Arbeitnehmern im Sinne dieser Beitragsordnung. Der Filialbetrieb erhält einen Nachlass von 25 % auf den DEHOGA Grundbeitrag in der entsprechend geltenden Beitragsstufe. Der DEHOGA Beitrag RSV ist in voller Höhe zu zahlen.
Regelung für Betriebe, die nicht ganzjährig geöffnet haben: Betriebe, die mindestens 4 Monate im Jahr geschlossen haben, können auf Antrag einen Nachlass von 25% auf den DEHOGA Grundbeitrag in der entsprechend geltenden Beitragsstufe erhalten. Der DEHOGA Beitrag RSV ist in voller Höhe zu zahlen.
Regelung für passive Mitglieder: passive Mitglieder zahlen lediglich einen DEHOGA Grundbeitrag in Höhe von 120 EUR jährlich.
*Gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung erhöht sich der Grundbeitrag jährlich um 1%, bei Nachkommastellen (Centbeträgen) jeweils ab- bzw. aufgerundet auf volle EUR-Beträge. Basis ist der Vorjahresbeitrag.
Diese Beitragsordnung wurde vom Delegiertentag in Bad Kreuznach am 17. August 2020
beschlossen.