„Der Bundesregierung gebührt unser Respekt auch dafür, dass sie mit dem Beihilfeprogramm die außerordentliche Betroffenheit unserer Branche anerkennen und die vielen insbesondere familiengeführten Betriebe in größter Not unterstützen. Aufgrund dieses angemessenen Regelwerkes für die Entschädigungszahlungen haben wir unseren Betrieben davon abgeraten, die angedachten einstweiligen Verfügungen und Klagen auf den Rechtsweg zu bringen.“
Die Zuschüsse pro Woche der Schließung betragen 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019. Für junge Unternehmen gelten die Umsätze im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung als Maßstab. Für Restaurants wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 mit vollem Mehrwertsteuersatz begrenzt. Damit werden Außer-Haus-Verkaufs-Umsätze mit reduziertem Mehrwertsteuersatz herausgerechnet. Im Gegenzug werden die Einnahmen aus dem Außer-Haus-Verkauf während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen. Für Hotels, die weiterhin Geschäftsreisende beherbergen dürfen, gilt, dass Umsätze von weniger als 25 Prozent auf die Umsatzerstattung nicht angerechnet werden.
„Jetzt ist es wichtig, dass unsere Gastgeber schnellstmöglich ihre Anträge auf Entschädigung über ihre Steuerberater auf den Weg bringen können, um noch im November die dringend notwendigen Erstattungsbeträge erhalten zu können. Es eilt!“, so Haumann „Denn viele unserer Betriebe im Gastgewerbe stehen mit dem Rücken zur Wand!“
Abschließend stellt Präsident Haumann fest: „Nach den jüngsten Entscheidungen über die Bedingungen im November sollte uns die Politik auch möglichst bald ein Signal geben, welche Perspektiven unsere Betriebe in den vor uns liegenden Wintermonaten haben. Wir und unsere Gäste benötigen rasch Planungssicherheit für die Advents- und Weihnachtszeit sowie den Jahresbeginn 2021.“