Mit der Mindestlohnerhöhung zum 1. Oktober 2022 treten auch Änderungen bei den Minijobs und Midijobs in Kraft.
Ab dem 1. Oktober 2022 beträgt die Verdienstgrenze 520 Euro im Monat. Neu ist, dass diese Verdienstgrenze dynamisch ist und sich am Mindestlohn orientiert. Bei einer zukünftigen Erhöhung des Mindestlohnes erhöht sich dann auch die Verdienstgrenze. Der Mindestlohn beträgt ab 1. Oktober 2022 12 Euro pro Stunde.
Bis zum 30. September beträgt die monatliche Verdienstgrenze im Minijob weiterhin 450 Euro. Unter Berücksichtigung des Mindestlohns und der Verdienstgrenze dürfen Minijobberinnen und Minijobber ab 1. Oktober 2022 maximal 43,33 Stunden arbeiten.
Im Übergangsbereich werden zum 1. Oktober 2022 die Entgeltgrenzen angehoben.
Ein Midijob liegt dann vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt regelmäßig 520,01 bis 1.600,00 Euro im Monat beträgt. Innerhalb des Übergangsbereichs zahlen die Arbeitnehmer einen verringerten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Die Neuregelungen führen für die Beschäftigten mit einem Arbeitsentgelt im unteren Übergangsbereich zu einer stärkeren beitragsrechtlichen Entlastung. Der Arbeitgeberbeitrag in diesem Bereich steigt jedoch, weil die Arbeitgeber die Entlastung der Arbeitnehmer ausgleichen. Ferner werden die Sozialversicherungsbeiträge im Übergangsbereich künftig nach einem geänderten Verfahren berechnet.