Besondere Zeiten benötigen auch eine besondere Unterstützung!
Liebe Mitglieder des DEHOGA Rheinland-Pfalz,
geschätzte Gastgeber,
der DEHOGA Rheinland-Pfalz steht in einem weiterhin nie dagewesenen Austausch täglich mit Ihnen, Ihren KollegInnen, den Medien und der Politik. Sie dürfen immer fest davon ausgehen, dass Ihr gewähltes Präsidium, Ihre gewählten Vorstände und alle MitarbeiterInnen des DEHOGA mit voller Überzeugung, hoher Fachkompetenz und Leidenschaft kämpfen. Die vielen Erfolge, die wir in den vergangenen Monaten erreicht haben, sind außergewöhnlich und nur möglich, weil die Branche zusammensteht. In jedem Fall begleiten wir Sie weiterhin durch diese schwierige Zeit und geben alles, damit Sie bald wieder dauerhaft öffnen dürfen und bis dahin auch finanziell über die Runden kommen! Bitte nehmen Sie bei Bedarf und zur Klärung von Einzelfragen Kontakt zu uns auf.
Unter Branchenthemen Corona-Krise sowie im internen Mitgliederbereich finden Sie alle relevanten Sonder-Informationen des DEHOGA zur Corona-Krise und den Hilfe-Maßnahmen für die Wirtschaft und das Gastgewerbe seitens der Bundes- und Landesregierung.
Auf der Sonderseite des DEHOGA Bundesverbandes zur Wiedereröffnung des Gastgewerbes finden Sie ebenfalls umfassende Informationen für unsere Branche www.dehoga-corona.de
Machen Sie bitte in dringenden Fällen vom Mitglieder-Service Gebrauch.
Bitte bleiben Sie, Ihre Familien und Ihre Mitarbeiter gesund!
Mit gastlichen Grüßen
Ihr DEHOGA Rheinland-Pfalz
Hier finden Sie weitere wichtige Informationen und Dokumente, die der DEHOGA gerne zur Verfügung stellt:
Stand: 07.06.
Anträge auf die Corona-Zuschussprogramme (Überbrückungshilfen und Neustarthilfen) können nur noch bis zum 15. Juni 2022 gestellt werden. Das Bundeswirtschaftsministerium hat hierzu aktuelle Informationen zusammengefasst.
Die Corona-Hilfsprogramme der Überbrückungshilfe werden am 30. Juni 2022 auslaufen, da zu diesem Zeitpunkt auch der den Hilfsprogrammen zugrundeliegende Beihilferahmen zur Gewährung dieser Hilfen, der Temporary Framework, beendet sein wird. Daraus ergeben sich jetzt zum Programmende eine Reihe enger Fristsetzungen. Damit allen noch hilfsbedürftigen Unternehmen, die benötigte Unterstützung noch gewährt werden kann, ist es essenziell, dass die vorgegebenen Fristen eingehalten werden.
Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 endet, anders als bei den früheren Hilfsprogrammen, bereits kurz vor Ablauf der Förderperiode, nämlich am 15. Juni 2022.
Abwicklung der Programme: Die Programmabwicklung ist sichergestellt. Damit auch nach dem 30. Juni 2022 noch nicht bearbeitete Anträge weiter geprüft und Hilfen ausgezahlt werden können, ergehen für alle am 13. Juni 2022 noch nicht beschiedenen Erst- und Änderungsanträge aus den Programmen Überbrückungshilfe III, III Plus, IV, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022 fristwahrende vorläufige Bescheide.
Fristwahrender Bescheid: Der fristwahrende vorläufige Bescheid bestätigt den Antragstellenden, dass ihr Antrag fristgerecht eingegangen ist und setzt den Anspruch auf die beantragte Leistung dem Grunde nach vorläufig fest. Ein Anspruch auf Auszahlung eines bestimmten Betrags und ein schutzwürdiges Vertrauen auf Erhalt von Überbrückungshilfe entstehen dadurch nicht. Eine Auszahlung erfolgt erst nach weiterer Prüfung der Fördervoraussetzungen. Prüfung und Auszahlung können auch noch nach dem 30. Juni 2022 erfolgen.
Bescheidabruf durch die prüfenden Dritten erforderlich: Damit die Bescheide fristgerecht wirksam werden, müssen sie durch die prüfenden Dritten im Portal bis zum 30. Juni 2022 abgerufen werden. Sofern bis zum 20. Juni 2022 kein fristwahrender Bescheid zugegangen ist, muss die Bewilligungsstelle oder Hotline kontaktiert werden. Auch hier bitten wir um die Mitwirkung der prüfenden Dritten und Antragstellenden.
Aktuelle Antragskonstellationen in der Überbrückungshilfe IV
In der Überbrückungshilfe IV sind im Moment unterschiedliche Fallkonstellationen möglich. Die Antragsfrist läuft noch, gleichzeitig sind viele Anträge und Änderungsanträge bereits gestellt. Naturgemäß konnten viele von ihnen noch nicht abschließend bearbeitet werden. Hier ein Überblick:
Weitere Informationen finden Interessierte auf der Homepage des DEHOGA Bundesverbandes
31. Corona-Bekämpfungsverordnung (gültig ab 04.03.2022)
Hinweis: unter der aktuell geltenden Corona-Landesverordnung nicht mehr gültig
28. Corona-Bekämpfungsverordnung:
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)
Die Bekämpfung und Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 erfordern wirksame und koordinierte Maßnahmen zur Vermeidung von Personenkontakten und zur Sicherstellung eines ausreichenden Infektionsschutzes in allen Lebensbereichen, das heißt in Privatleben, Gesellschaft und Arbeitswelt.
Da in vielen Lebensbereichen die Möglichkeiten für weitere Kontaktbeschränkungen und zusätzliche Infektionsschutzmaßnahmen weitgehend ausgeschöpft sind, sind zusätzliche und zeitlich befristete Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes als Beiträge zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten unverzichtbar.
Die Corona-ArbSchV mit ihren grundlegenden Arbeitsschutzregeln wird bis einschließlich 19. März 2022 verlängert
1. Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe
2. Bundesministerium für Arbeit und Soziales
3. BDA
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Aktuelle Informationen zur Kurzarbeit finden Sie auf der offiziellen Webseite der Bundesagentur für Arbeit
GARANTIERTE UNTERSTÜTZUNG
FÜR UNSERE GASTGEBER UND UNSERE BRANCHE